Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem jüngst entschiedenen Fall die Auffassung vertreten, dass eine Haftung eines Vereinsobmanns nach § 9 BAO dann schlagend werden kann, wenn ein bestehendes Vereinskonzept oder Statuten übernommen werden, ohne dass diese vom Vereinsobmann auf ihre abgabenrechtliche Korrektheit überprüft werden.
Wird beispielsweise einem gemeinnützigen Verein infolge einer Abgabenprüfung die Gemeinnützigkeit versagt, so kann der Vereinsobmann für allfällige Steuerschulden des Vereins zur Haftung herangezogen werden, wenn dieser im Zuge seiner Sorgfaltspflichten eine Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch einen fachlichen Experten (Steuerberater, Finanzverwaltung) verabsäumt hat.
Empfehlung für die Praxis
Die in § 9 BAO vorgesehene Haftung für Abgabenschulden ist sehr weit gefasst und wird auch bei bloßer leichter Fahrlässigkeit schlagend, während die im Vereinsgesetz vorgesehene Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schlagend wird. Um für einen bestellten Vereinsvertreter eine Privathaftung für die Abgabenschulden des Vereins auszuschließen, empfiehlt es sich in der Praxis, sowohl die Statuten als auch den Vereinszweck stets von einem Fachexperten überprüfen zu lassen.
Für Rückfragen stehe ich ihnen gerne unter klaus.gaedke@gaedke.co.at oder +43 676 84556815 gerne zur Verfügung.