Neue SV-Regelungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit im Homeoffice

Durch die Covid-19-Pandemie und die mit ihr verbundenen Reisebeschränkungen war eine Vielzahl von Dienstnehmern gezwungen, ihre Tätigkeit nicht mehr am Sitzort des Arbeitgebers, sondern in Form von Telearbeit im Homeoffice auszuüben.

Um hier einen Wechsel der Sozialversicherungszuständigkeit hin zum Wohnsitzstaat des Dienstnehmers zu verhindern, hat die EU-Verwaltungskommission eine Sonderregelung zur grenzüberschreitenden Telearbeit geschaffen, wonach eine vorübergehende Telearbeit im Homeoffice zu keiner Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit führen soll und die Sozialversicherungszugehörigkeit dementsprechend weiterhin im Arbeitgeberstaat besteht. Diese Sonderregelung wird nunmehr mit 30. 06. 2023 auslaufen.

Besteht keine Sondervereinbarung und leistet eine Person künftig einen wesentlichen Anteil ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat, so unterliegt sie entsprechend der Grundregel ab 1.7.2023 dort der Sozialversicherungspflicht. Als wesentlicher Anteil gilt dementsprechend ein Anteil von mindestens 25 %, gemessen auf die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Für den Arbeitgeber hat dies zur Konsequenz, dass, sofern ein Dienstnehmer künftig mehr als 25 % seiner Arbeitszeit im ausländischen Homeoffice leistet und keine Sondervereinbarung vorliegt, der Dienstnehmer ausschließlich im Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei wurden abseits der Grundregel Sondervereinbarungen abgeschlossen, welche ab 1.7.2023 zu wirken beginnen. Entsprechend dieser Vereinbarungen kann der Dienstnehmer in der Sozialversicherung des Arbeitgeberstaates verbleiben, wenn das im ausländischen Homeoffice geleistete Ausmaß der Telearbeit nicht mehr als 40 % (= im Schnitt zwei Tage pro Woche) der Gesamtarbeitszeit beträgt. Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der Dienstnehmer in seinem Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht. Neben Deutschland, Tschechien und der Slowakei sollen vergleichbare Vereinbarungen auch mit weiteren Staaten abgeschlossen werden.

Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, schreiben Sie uns ein Email an graz@gaedke.co.at

 Ihr Mag. Klaus Gaedke


Das könnte dich auch interessieren:

Steuertipps zum Jahresende 2023

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken. 

Mehr lesen

Verjährung des Urlaubsanspruches: Urteil des Obersten Gerichtshofes zur Aufforderungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers

Grundsätzlich verjährt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Urlaubsgesetzes nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob diese Verjährung auch stattfindet, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht auf die Verjährung hinweist und ihn zur Konsumation des Urlaubes auffordert.

Mehr lesen

Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2023

Mehr lesen