JWrulez für euch 80 % Umsatzersatz erreicht!

Good News für vom Lockdown besonders betroffene Betriebe! Gemeinsam mit der WKÖ-Leitung habe ich in den letzten Tagen mit dem Finanzministerium die Richtlinie zur Entschädigung für vom 2. Lockdown besonders betroffene Branchen verhandelt. Es ist uns gelungen den finanziellen Schaden für die Unternehmen in dieser schwierigen Phase gut abzufedern.

Portrait Christiane Holzinger | JW Team

Christiane Holzinger | JW Team

JW Bundesvorsitzende

6.11.2020

C. Holzinger mit Schild: JW rulez
© JW

Was bringt die Richtlinie im Detail und wie funktioniert es?

Vom 2. Lockdown besonders betroffene Branchen wie zum Beispiel Gastronomie und Hotellerie – hier gilt die ÖNACE-Liste – erhalten 80 % ihres Umsatzes vom Staat ersetzt.

Für die Berechnung kann der Betrieb aus verschiedenen Möglichkeiten, die für ihn günstigste auswählen – es kann z. B. der Vergleich mit dem November des Jahres 2019 oder eine Durchrechnung der Novembermonate der Jahre 2016 bis 2019 herangezogen werden.

Auch Beherbergungsbetriebe mit Geschäftsreisenden sind anspruchsberechtig.

Konkrete Beispiele zur Berechnung liefere ich euch hier im Blog gerne demnächst nach.

Einen ganz besonderen Erfolg können wir bei Gründerinnen und Gründern verbuchen:

Wenn sie vor dem 1.11.2020 Umsatzerlöse erzielt haben sind auch sie anspruchsberechtigt. Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wir durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert.

Wie hoch ist der Umsatzersatz?

Die Entschädigung ist auf den Monat November beschränkt. Die Mindesthöhe der Förderung liegt bei 2.300 Euro und sie kann bis maximal 800.000 Euro betragen. Bestimmte Corona-Hilfen müssen gegengerechnet werden (aktuell 100 % garantierte Kredite und Landesförderungen sowie NPO-Fonds).

Kurzarbeit und Lieferservices (Gastronomie) werden nicht gegengerechnet.

Wichtig ist zu beachten:

Damit ein Anspruch auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzes besteht, darf der Betrieb in der Zeit von 3. bis 30.11.2020 keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern aussprechen. Für die Mitarbeiter kann jedoch Kurzarbeit angemeldet werden.

Wie funktionierte es bei Mischbetrieben?

Bei Mischbetrieben, die sich aus Branchen zusammensetzen, die von den Einschränkungen durch den 2. Lockdown betroffen sind sowie aus Branchen die nicht darunter fallen gilt, dass mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers eingeschätzt werden muss, welchen Anteil am Gesamtumsatz die nicht betroffenen Brachen ausmachen.

Beantragung erfolgt über FinanzOnline

Wir haben uns für eine einfache und unbürokratische Abwicklung stark gemacht. Wichtig ist jetzt, dass den Betrieben rasch und einfach geholfen wird – wie immer gilt „wer schnell hilft, hilft doppelt“.

Für die Abwicklung zuständig ist die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Die Antragstellung ist laut Richtlinie ab heute 6.11.2020 bis 15.12.2020 über FinanzOnline möglich. Wir setzen uns stark dafür ein, dass sie noch im November zur Auszahlung gelangt.

Wermutstropfen bei indirekt betroffenen Branchen bleibt!

Vom November-Lockdown indirekt betroffene Branchen werden in der Richtlinie nicht berücksichtigt. Hier bleiben wir dran und kämpfen weiter für eine aliquote Entschädigung.

An dieser Stelle möchte ich mich auch bei Finanzminister Gernot Blümel und seinem Team für die gute und konstruktive Zusammenarbeit in dieser herausfordernden Situation bedanken. Gemeinsam haben wir für unsere besonders betroffene junge Unternehmerinnen und Unternehmer, Start-ups und Gründer eine solide Absicherung für den 2. Lockdown auf den Weg gebracht.

>> Die Lockdown-Umsatz-Verordnung inkl. Anhang, die ÖNACE-Liste der betroffenen Betriebe und FAQs

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