Homeoffice – quo vadis?

Seit Jahren beschäftigt mich als Interessenvertreterin der jungen Wirtschaft wie auch in meinem Job als Steuerberaterin die veraltete Arbeitszimmerregelung. Wir leben und arbeiten heute anders als zu Zeiten der Einführung dieser Regelung. Unser Ziel sind hier rasch essentielle Verbesserungen, die unserer heutigen Situation entsprechen.

Portrait Christiane Holzinger | JW Team

Christiane Holzinger | JW Team

JW Bundesvorsitzende

23.10.2020

Foto zeigt Christiane Holzinger
© JW

Wie sieht die derzeitige Arbeitszimmer-Regelung aus und wer kann sie in Anspruch nehmen?

Konkret können Kosten für ein Homeoffice nur unter einer sehr restriktiven Ausgangslage geltend gemacht werden. Diese Kosten betreffen die Herstellung des Arbeitszimmers (bzw. die laufende Miete) sowie die Einrichtung. Dazu kommen Ausgaben für die berufliche Ausstattung wie Computer, Zubehör, Telefon, Fachliteratur, Internetgebühren usw.

Das sog Arbeitszimmer kann nur bei vollständiger betrieblicher Nutzung geltend gemacht werden Vernachlässigbar sind ein privater Nutzungsanteil von ca 5 %. Neben der Nutzung ist auch die Notwenigkeit zu prüfen: der Steuerpflichtige muss eine Tätigkeit ausüben, die ein Arbeitszimmer erfordert und/oder vom Dienstgeber wird kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Ergo gilt dies auch für Unternehmer/Innen, die kein externes Büro zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben. Und zu Guter Letzt ist auch der Mittelpunkt der Tätigkeit zu prüfen: dabei wird geprüft, ob der Steuerpflichtige für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit überhaupt eine Räumlichkeit braucht.

Die geltende Regelung ist antiquiert und entspricht nicht mehr den Rahmenbedingungen wie wir heute leben und arbeiten. Aus diesem Grund fordert die Junge Wirtschaft nun schon lange eine pauschale Absetzbarkeit des Arbeitsplatzes im Wohnungsverband.

Da der Arbeitsplatz bzw. das Büro von Ein-Personen-Unternehmen oft im Wohnbereich liegt und schwer räumlich trennbar ist, soll die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband erleichtert werden. Eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer soll auch dann möglich sein, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit zwar außerhalb des Arbeitszimmers liegt, aber kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist. Es sollen dafür jährlich 1.500,- Euro pauschal steuerlich abzugsfähig sein.

Eine Erleichterung ab 2021 wurde von der Regierung im Februar 2020 mit einem Ministerratsbeschluss in Aussicht gestellt: Es sollen 1.200,00 Euro jährlich/100,00 Euro pro Monat für den Arbeitsplatz im Wohnungsverband geltend gemacht werden können.

Aktuelle Lage 2020: COVID19 und das Arbeitszimmer

Noch mehr Brisanz hat das Thema Homeoffice in diesem Krisenjahr bekommen. Wir waren in einem noch nie dagewesenen Ausmaß dazu gezwungen von zu Hause aus zu arbeiten. UnternehmerInnen und ArbeitnehmerInnen haben gleichermaßen. Das geltende Recht schränkt in der aktuellen Lage die steuerliche Geltendmachung der entstandenen Kosten aber ein. Und wir alle gesetzlich mehr oder weniger dazu verpflichtet worden sind unsere Arbeitsstätten nicht zu betreten. Ergo haben auch die DienstnehmerInnen Kosten für die Ausübung der Tätigkeit getragen, die sonst der Dienstnehmer übernimmt. Viele davon werden auch vom Arbeitgeber nicht erstattet. Eine steuerliche Absetzbarkeit der anteiligen, beruflich veranlassten Kosten erleichtert die Kostensituation für DienstnehmerInnen und UnternehmerInnen.

Alle Steuerpflichtigen, die nicht schon bisher die Voraussetzungen mit ihren Räumlichkeiten und ihrer Tätigkeit erfüllt haben, werden das auch COVID-19 bedingt nicht tun. Demnach werden die Kosten für den Raum und die Einrichtung nicht als beruflich veranlasst zu qualifizieren sein.

Zahlreiche Kosten, die aber Homeoffice-typisch anfallen werden, wie z. B. Computer und Zubehör, Telefon, Internet etc., sind aber beruflich veranlasst. Diese Kosten werden mit Sicherheit von vielen Steuerpflichtigen in den Steuererklärungen 2020 als beruflich veranlasst steuerlich geltend gemacht werden. Das Problem wird durch die hohen Fallzahlen in jedem Fall in der Bewertung und im Umgang mit den Schätzungen auftreten. Wie werden sich die Finanzämter bei der Auslegung verhalten?

Schon in der Vergangenheit hat die Arbeitszimmerregelung oft zu Diskussionen geführt. Der Homeoffice-Trend ist nicht aufzuhalten. Das Finanzministerium wird dieser Entwicklung mehr Aufmerksamkeit schenken müssen, denn eine Trendumkehr ist nicht absehbar und wir werden mit Sicherheit wesentlich mehr Kosten als 100,00 Euro/Monat verzeichnen, die wir für die Ausübung unserer Berufe von zu Hause zu begleichen haben.

Als Junge Wirtschaft fordern wir die rasche gesetzliche Umsetzung einer pauschalen Absetzbarkeit des Arbeitsplatzes im Wohnungsverband inkl. einer Vorziehung der Absetzbarkeit schon ab 2020. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass neben einem externen Büro auch der Arbeitsplatz im Wohnungsverband als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.
Weiters wäre eine Homeoffice-Förderung auch ein gangbarer Weg.

Gerne sammle ich eure persönlichen Erfahrungen, um sie weiterzuleiten und diese Gesetzesmodernisierung voranzutreiben, unter christiane.holzinger@360planner.at 

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