Neuregelung für Stelleninserate
Verpflichtende Angabe des kollektivvertraglichen Mindestentgelts
Neu ab 1. März 2011
Verpflichtende Angabe des kollektivvertraglichen Mindestentgelts in Stelleninseraten
Ab 1.3.2011 sind alle Arbeitgeber (unabhängig von der Betriebsgröße) sowie private Arbeitsvermittler verpflichtet, in ihren Stelleninseraten das kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben und - wenn eine solche besteht - auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen. Bei weiteren Fragen steht das Team des Unternehmerservice unter der Servicetelefonnummer 0316/601-601 gerne zur Verfügung.
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